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Netzentgelte neu ab 2027: Was die SNE-G-V für Gewerbebetriebe bedeutet

Ab 1. Jänner 2027 zahlen österreichische Betriebe nicht mehr nur für den Strom, den sie verbrauchen, sondern erheblich stärker für die Leistung, die sie in ihrer höchsten Viertelstunde beziehen. Wer seine Lastspitzen nicht kennt, kennt seine künftige Netzrechnung nicht.

Kurz gefasst: Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) ist seit 24. Dezember 2025 in Kraft. Die Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung (SNE-G-V) legt fest, wie Netzentgelte künftig berechnet werden – die Begutachtung lief bis 24. Juli 2026, die Erlassung ist für spätestens Oktober 2026 vorgesehen. Die konkreten Beträge folgen erst mit der Tarifverordnung (SNE-T-V), erwartet für Herbst 2026, wirksam ab 1. Jänner 2027.

Was sich ändert

Die Netzentgelte werden auf eine hybride Struktur aus Leistungspreis und Arbeitspreis umgestellt. Bemessungsgrundlage für den Leistungspreis ist die höchste Viertelstundenleistung eines Monats, abgerechnet wird monatlich. Das Zielverhältnis liegt bei 50 Prozent Leistung zu 50 Prozent Arbeit.

  • Zweistufiger Leistungspreis: Bis 10 kW gilt ein niedrigerer Satz, oberhalb dieser Schwelle der doppelte Satz je kW.
  • Mindestbemessungsgrundlage: 20 Prozent der vereinbarten Leistung, mindestens jedoch 2 kW. Wer mehr Anschlussleistung vereinbart hat, als er nutzt, zahlt dafür.
  • Pauschale und Messentgelt entfallen und gehen im neuen Leistungspreis auf. Der Tarif „nicht gemessen“ wird ersatzlos gestrichen.
  • Zeitfenster beim Arbeitspreis: Zum Sommer-Netzarbeitspreis (SNAP, 10–16 Uhr) kommt ein spiegelbildlicher Winter-Netzarbeitspreis (WiNAP) von 1. Oktober bis 31. März, jeweils 22 bis 4 Uhr, mit symmetrischen Reduktionssätzen.
  • Versorgungsinfrastrukturbeitrag: Einspeiser über 20 kW leisten ab 2027 einen Beitrag, der 0,05 Cent je eingespeister kWh nicht übersteigen darf.
  • Netzdienlichkeit: Für neue und wesentlich geänderte PV-Anlagen ab 3,68 kW netzwirksamer Leistung gilt eine erweiterte Verpflichtung zur Ansteuerbarkeit.
  • Gemeinsame Energienutzung: Die zentralen Möglichkeiten für Energiegemeinschaften und Bürgerenergie greifen ab 1. Oktober 2026.

Zwei Betroffenengruppen, zwei völlig verschiedene Ausgangslagen

Wer jetzt pauschal behauptet, ab 2027 werde es für alle teurer, hat die Verordnung nicht gelesen. Die Wirkung hängt entscheidend von der Netzebene ab.

 Netzebene 7Netzebenen 3 bis 6
Typische KundenHaushalte, Klein- und MittelbetriebeIndustrie, große Gewerbebetriebe
Bisherüberwiegend pauschal, kaum LeistungsbezugLeistungspreisanteil bereits rund 40 bis 50 Prozent
Ab 2027Leistungspreis wird neu eingeführt, stufenweise über drei Jahre, Start bei rund 30 Prozent Leistung zu 70 Prozent Arbeitbereits im Zielkorridor, kein unmittelbarer Anpassungsbedarf laut E-Control
Was das heißtNeues Kostenrisiko. Lastspitzen waren bisher gratis und werden es nicht bleiben.Kein Umbruch – aber die Spitzen kosten schon heute Geld, meist ungerechnet.

Für Betriebe an der Mittelspannung ist 2027 also kein Wendepunkt, sondern der Anlass, endlich nachzurechnen, was seit Jahren bezahlt wird. Für das Kleingewerbe an Netzebene 7 entsteht dagegen eine Kostenposition, die es vorher nicht gab.

Die drei häufigsten Fehler

Mit dem Speicher anfangen

Ein Batteriespeicher kann Lastspitzen zuverlässig kappen. Die Frage ist nicht, ob er es technisch kann, sondern ob er sich rechnet. Im oben genannten Fall lag die Auslastung bei 18 bis 60 Vollzyklen im Jahr – der Speicher stünde über 95 Prozent der Zeit still. Peak Shaving allein trägt eine sechsstellige Investition in aller Regel nicht. Wirtschaftlich wird sie erst durch Stapelung mehrerer Nutzen: Eigenverbrauch aus PV, Arbeitspreisfenster, Netzdienstleistungen, Notstromfunktion. Jeder dieser Nutzen ist einzeln zu prüfen und zu beziffern.

Nur auf die Spitze schauen

Zwischen der höchsten und der fünfthöchsten Viertelstunde eines Monats liegen oft nur wenige Prozent. Wer die eine Spitze abfängt, findet dahinter sofort die nächste. Wirksam ist nur die dauerhafte Absenkung des gesamten oberen Lastbands – und die setzt voraus, dass man weiß, welcher Prozess sie erzeugt.

Auf zu wenig Daten entscheiden

Sechs Monate reichen nicht. Produktionsbetriebe haben Saisonalität, Revisionsstillstände und Kapazitätsänderungen. Für eine Dimensionierung braucht es zwölf zusammenhängende Monate an Viertelstundenwerten – und die Klärung, ob im Betrachtungszeitraum etwas Grundlegendes verändert wurde.

Empfohlene Reihenfolge

Wir arbeiten diese Punkte bewusst in dieser Abfolge ab – von der günstigsten zur teuersten Maßnahme:

  1. Vereinbarte Netzanschlussleistung prüfen. Wegen der Mindestbemessung von 20 Prozent zahlen Betriebe ab 2027 für Leistung, die sie nie abrufen. Die Korrektur kostet nichts außer einem Gespräch mit dem Netzbetreiber.
  2. Lastgang auswerten. Wann treten die Monatsspitzen auf, welche Anlagen laufen dann, wie hoch ist die Grundlast, gibt es unerklärte Verbrauchssprünge?
  3. Organisatorische Maßnahmen bewerten. Versetztes Anfahren, Verriegelungen, Verschiebung einzelner Prozesse. Wirkt sofort und ohne Investition – wenn die Kurvenform es hergibt. Das ist zu prüfen, nicht zu behaupten.
  4. Eigenerzeugung prüfen. Wer eine hohe, gleichmäßige Tageslast hat, erreicht mit Photovoltaik nahezu vollständigen Eigenverbrauch – ohne Einspeisethematik, ohne Versorgungsinfrastrukturbeitrag, ohne Vermarktungsrisiko.
  5. Speicher rechnen, nicht kaufen. Mit belastbaren Angebotspreisen, realer Zyklenzahl und allen Erlöskomponenten – und mit einer ehrlichen Aussage, wenn es sich nicht trägt.

Der Zeitplan – und warum er eng ist

24.12.2025ElWG in weiten Teilen in Kraft
01.10.2026Regeln zu Energiegemeinschaften und gemeinsamer Energienutzung wirksam
Oktober 2026Erlassung der SNE-G-V vorgesehen – die Rechensystematik steht
Herbst/Jahresende 2026SNE-T-V mit den konkreten Beträgen je Netzbereich und Netzebene
01.01.2027Neue Netzentgelte wirksam

Zwischen der Veröffentlichung der konkreten Entgelte und ihrem Inkrafttreten bleibt voraussichtlich nur ein kurzer Zeitraum. Wer erst dann zu rechnen beginnt, entscheidet unter Zeitdruck. Die Systematik steht dagegen schon jetzt fest – ein Modell lässt sich heute aufbauen und im Herbst mit den tatsächlichen Tarifwerten befüllen.

Unser Angebot: Netzentgelt-Exposure-Analyse

Sie schicken uns Ihren Lastgang in Viertelstundenwerten – den erhalten Sie kostenlos von Ihrem Netzbetreiber – und Ihren Netzzugangsvertrag. Sie erhalten:

  • Auswertung Ihrer Monatsspitzen, Grundlast und Lastdauerkurve
  • Identifikation der Zeitpunkte und mutmaßlichen Verursacher Ihrer Lastspitzen
  • Gegenüberstellung Ihrer Netzkosten nach alter und neuer Systematik
  • Prüfung der vereinbarten Anschlussleistung gegen den tatsächlichen Bedarf
  • Bewertung organisatorischer Maßnahmen vor jeder Investition
  • Falls sinnvoll: wirtschaftlich optimale Speichergröße mit Zyklenzahl, Amortisation und Kapitalwert
  • Ein unterschriebener Bericht, den Sie Geschäftsführung und Bank vorlegen können

Häufige Fragen

Woher bekomme ich meinen Lastgang?

Von Ihrem Netzbetreiber, in der Regel kostenlos und als Excel- oder CSV-Datei. Fordern Sie zwölf zusammenhängende Monate in Viertelstundenwerten an, für alle Zählpunkte des Standorts – auch für Einspeisezählpunkte, falls vorhanden.

Kann man die Mehrkosten heute schon beziffern?

Die Struktur ja, die Beträge nein. Die konkreten Sätze in Euro je kW und Cent je kWh kommen erst mit der Tarifverordnung. Was heute möglich ist: die eigene Lastspitzenstruktur kennen und die Empfindlichkeit gegenüber verschiedenen Leistungspreisen durchrechnen. Genau das leistet unser Modell.

Lohnt sich ein Speicher jetzt oder soll ich warten?

Das lässt sich nur am konkreten Lastgang beantworten. Pauschal gilt: Bei Betrieben an Netzebene 3 bis 6 zahlt sich die Analyse schon heute aus, weil der Leistungspreis dort längst wirkt. Bei Netzebene 7 entsteht der Effekt erst ab 2027 und baut sich über drei Jahre auf – hier ist eine Investitionsentscheidung ohne die Tarifwerte verfrüht.


Stand: 31. Juli 2026. Die SNE-G-V lag zum Redaktionsschluss als Begutachtungsentwurf vor; Abweichungen in der Endfassung sind möglich. Quellen: ElWG (BGBl. I Nr. 91/2025), E-Control, Begutachtungsentwurf SNE-G-V. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.